1. Es stellt sich vorab die Frage, ob der angefochtene Zusicherungsentscheid des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (hiernach: Bundesamt) vom 26. Januar 1994 eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], SR 172.021) ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Zusicherungsentscheid unmittelbare Rechtswirkungen im Sinne der Bst. a und c der vorgenannten Bestimmung zum Gegenstand hat, oder ob über die ersuchten Beiträge in definitiver Weise erst nach Abschluss des Beschäftigungsprogramms entschieden wird.