- Befristete Praktikumsstellen können nicht mit regulären Arbeitsplätzen von Lehrabgängern verglichen werden und es besteht kein Anlass, die Teilnehmer von Beschäftigungsprogrammen gegenüber denjenigen Versicherten zu privilegieren, für welche die Pauschalansätze zur Bestimmung des versicherten Verdienstes massgebend sind (E. 3.3). - Die Regelung, wonach sich der Praktikumslohn zwischen versichertem Verdienst und Taggeldanspruch zu bewegen habe, lässt sich angesichts des Zwecks des Beschäftigungsprogramms rechtfertigen und schafft genügend Spielraum für einzelfallweise Anpassungen (E. 3.3). 4. Art. 129 Abs. 1 Bst.