Soweit ein Dispositivpunkt keine rechtlichen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer hat, ist er als Teil der Begründung aufzufassen und kann nicht angefochten werden (E. 1.4). 3. Rechtskonformität der im Kreisschreiben des Bundesamtes festgesetzten Ansätze für die Praktikumsgehälter. - Befristete Praktikumsstellen können nicht mit regulären Arbeitsplätzen von Lehrabgängern verglichen werden und es besteht kein Anlass, die Teilnehmer von Beschäftigungsprogrammen gegenüber denjenigen Versicherten zu privilegieren, für welche die Pauschalansätze zur Bestimmung des versicherten Verdienstes massgebend sind (E. 3.3).