Präventivmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung; Natur eines Zusicherungsentscheides; Beschwerdelegitimation; Ansätze für Praktikumsgehälter; Rechtsmittel. 1. Art. 5 Abs. 1 VwVG: Zusicherungsentscheid als anfechtbare Verfügung. Ein Zusicherungsentscheid stellt dann eine anfechtbare Verfügung dar, wenn er die Bemessungskriterien sowie die Höhe des zugesicherten Beitrages verbindlich festsetzt (E. 1.1). 2. Art. 102 Abs. 1 AVIG, Art. 48 Bst. a VwVG: Beschwerdelegitimation. Soweit ein Dispositivpunkt keine rechtlichen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer hat, ist er als Teil der Begründung aufzufassen und kann nicht angefochten werden (E. 1.4).