{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-09-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-81--_1994-09-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002789.pdf?ID=150002789", "Checksum": "9ccad6b5c259d5067a03de41f5181c65"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.09.1994 JAAC 59.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 07.09.1994 JAAC 59.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 07.09.1994 JAAC 59.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:54", "Checksum": "0353aae4118c7bf1a4563289bcd9fb75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.09.1994 JAAC 59.81 \r\n\n 7\nbeziehungsweise Lehrabgänger, welche im Anschluss an eine Berufslehre\narbeitslos geworden sind und noch keine Berufserfahrung sammeln\nkonnten. Die Beschwerdeführerin macht aber keine Gründe geltend und\nsolche liegen auch sonst nicht auf der Hand, dass die Teilnehmer von\nBeschäftigungsprogrammen gegenüber anderen Versicherten, für die\ngemäss Art. 23 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und Art. 41 der\nArbeitslosenversicherungsverordnung die Pauschalansätze massgebend\nsind, finanziell privilegiert werden sollen. Zu Recht weist die Vorinstanz\ndarauf hin, dass die befristeten Praktikumsstellen nicht einfach mit regulären\nArbeitsplätzen von Lehrabgängern gleichgesetzt werden können. Dies gilt\nbesonders im vorliegenden Fall, da die Praktikanten einen Tag je Woche einen\nWeiterbildungskurs geniessen können. Die vorgesehenen Praktikumseinsätze\nsind auf sechs Monate befristet. Die Teilnehmer werden deshalb gemäss\nZiff. 2.3 Abs. c des Kreisschreibens vom 22. April 1993 nicht von der\nArbeitssuche entbunden. Gemäss zuletzt genanntem Kreisschreiben müsste\nder anzuwendende Praktikumsvertrag die Möglichkeit einer jederzeitigen und\nfristlosen Kündigung vorsehen, damit der Praktikant eine neue Stelle jederzeit\nantreten könnte.\nMit der Regelung im vorgenannten Kreisschreiben, wonach sich\nder Praktikumslohn zwischen dem versicherten Verdienst und dem\nTaggeldanspruch, beziehungsweise zwischen Fr. 2756.- und Fr. 2205.-, zu\nbewegen hat, orientierte sich das Bundesamt am gesetzlich vorgesehenen\nPauschalansatz für im Anschluss an eine Berufslehre arbeitslos gewordene\nVersicherte und übernahm als Maximalansatz den für Personen mit einer\nabgeschlossenen Berufslehre oder mit gleichwertiger Ausbildung an einer\nFachschule oder einer ähnlichen Lehranstalt vorgesehenen versicherten\nVerdienst.\nDieser Rahmen lässt sich nach dem Gesagten, angesichts des vom\nBeschäftigungsprogramm verfolgten Zwecks (u. a. Überbrückung der «toten»\nArbeitslosenzeit mit Sammeln von Berufserfahrung und mit Ausbildung)\nmit sachlichen Gründen rechtfertigen. Er schafft auch genügend Spielraum,\ndamit der Art der Praktikumstätigkeit, der Ausbildung und den Fähigkeiten\ndes Praktikanten sowie den lokalen und regionalen Verhältnissen Rechnung\ngetragen werden kann. Zu Recht verweist das Bundesamt auf die Möglichkeit,\ndass es den kantonalen und kommunalen Behörden freistehe, ob und wie\nweit sie regionale Unterschiede zusätzlich ausgleichen wollen. Angesichts der\nrelativ kurzen Dauer der vorgesehenen Praktikumseinsätze ist die Gefahr,\ndass die Arbeitgeber Praktikanten auf Kosten der ordentlich eingestellten und\neingearbeiteten Lehrabgänger einstellen, zum vornherein relativ gering.\n3.4. Nach dem Gesagten kann für den Ansatz der Praktikumslöhne nicht\neinfach auf die von den Fachverbänden empfohlenen branchenüblichen\nMindestanfangslöhne für Lehrabgänger abgestellt werden. Die\nPraktikumseinsätze bezwekken wie erwähnt die Überbrückung der passiven\nStempelzeit während der Arbeitslosigkeit und sollen dem arbeitslosen\nLehrabgänger Gelegenheit bieten, sich wenigstens vorübergehend aus- und\nweiterbilden zu lassen. Auch wenn ein «Hängenbleiben» beim jeweiligen\nArbeitgeber erwünscht ist, bleiben die eigentlichen Praktikumseinsätze doch\nauf sechs Monate befristet. Die Konzipierung der Beschäftigungsprogramme\nim Rahmen des vom Bundesamt lancierten Pilotprojektes ist sodann darauf\nausgerichtet, dass Arbeitgeber mitmachen, welche selber keine regulären\n\n8\nStellen frei haben. Die Anrechnung der Praktikumslöhne im Umfang von\nmaximal Fr. 2756.- trägt diesen Umständen Rechnung und nimmt auf den\naktuellen Status der Praktikanten als formell Arbeitslose Rücksicht. Dadurch,\ndass das Bundesamt den nach Kreisschreiben höchstmöglichen Ansatz\nbewilligte, hat es dem in der Stadt X überdurchschnittlich hohen Lohnniveau\ngenügend Rechnung getragen. Der vorliegend angerechnete Maximalansatz\nfür ein Praktikums-Monatsgehalt erweist sich insgesamt als rechtskonform,\nverhältnismässig und angemessen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.\n4. (Verfahrenskosten)\n5. Art. 72 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sieht vor, dass\ndie Versicherung die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen im\nRahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn\norientierter Institutionen zur Arbeitsbeschaffung oder Wiedereingliederung\nins Erwerbsleben durch finanzielle Beiträge fördern kann. Ein gesetzlicher\nAnspruch auf solche Beiträge besteht nicht, da die gesetzlichen\nVoraussetzungen der Beitragszusicherung nach Art. 75 in Verbindung\nmit Art. 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in einem so hohen\nMass unbestimmt sind, dass es weitgehend im Ermessen der verfügenden\nBehörde, dem Bundesamt, liegt, ob und in welchem Umfang sie Beiträge\nzusprechen will (VPB 51.17 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und\nRechtsprechung). Somit handelt es sich bei den vorliegenden Bundesbeiträgen\num vermögensrechtliche Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen\nAnspruch einräumt und gegen deren Bewilligung oder Verweigerung\ndie Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG unzulässig ist (Art. 129\nAbs. 1 Bst. c Bundesrechtspflegegesetz, SR 173.110). Die Beschwerde an den\nBundesrat ist ebenfalls unzulässig (Art. 74 Bst. c VwVG). Der vorliegende\nEntscheid ist demnach endgültig (Art. 27 der Verordnung vom 3. Februar\n1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und\nSchiedskommissionen [SR 173.31, AS 1993 879 ff.]).\n(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten\nist, ab)\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}