{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-09-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-81--_1994-09-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002789.pdf?ID=150002789", "Checksum": "9ccad6b5c259d5067a03de41f5181c65"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.09.1994 JAAC 59.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 07.09.1994 JAAC 59.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 07.09.1994 JAAC 59.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:54", "Checksum": "0353aae4118c7bf1a4563289bcd9fb75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.09.1994 JAAC 59.81 \r\n\n 5\nGestützt auf die auf den 1. Januar 1994 in Kraft getretene Änderung\nvon Art. 101 Bst. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AS 1992 326)\nentscheidet die Rekurskommission EVD über Beschwerden gegen Verfügungen\nund Beschwerdeentscheide des Bundesamtes und Verfügungen der\nAusgleichsstelle. Die Zuständigkeit der Rekurskommission EVD für die\nBeurteilung der vorliegenden Streitsache ist somit zu bejahen.\n1.3. Als Trägerin des Beschäftigungsprogrammes und als Gesuchstellerin in\nbezug auf die nachgesuchten Bundesbeiträge ist die Beschwerdeführerin\nals formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Verfügung\nzu betrachten. Träger öffentlicher Aufgaben sind dann Adressaten\nim materiellen Sinn von Verfügungen, wenn sie durch die Verfügung\nverpflichtet werden und sofern die Anfechtung sich gegen eine Verfügung\noder Entscheidung richtet, die nicht von ihnen stammt (Gygi, a. a. O.,\nS. 170/171, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei dieser\nKonstellation geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Behörde wie eine\nPrivatperson betroffen ist. Im vorliegenden Fall wird das Beitragsgesuch\nder Beschwerdeführerin in bezug auf die angerechneten Praktikumslöhne\nnur teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin ist folglich ähnlich\neinem Privaten durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein\nals schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Änderung oder\nAufhebung. Ihre Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 102 Abs. 1 des\nArbeitslosenversicherungsgesetzes, der inhaltlich praktisch mit Art. 48 Bst. a\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes übereinstimmt.\n1.4. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung und\nAbänderung des angefochtenen Entscheides, soweit dieser die Anrechnung\neines monatlichen Praktikumsentgelts von Fr. 2756.- statt Fr. 3000.- vorsieht.\nDiesbezüglich bringt sie implizit gültige Beschwerdegründe im Sinne von\nArt. 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor.\nSoweit die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Begehren verlangt,\ndass der bewilligte Beitrag für die Besoldung der Programmleitung und\nfür die Organisation nicht nur «ausnahmsweise, sondern regulär zu\nbewilligen» sei, fehlt ihr ein unmittelbares und aktuelles Rechtsschutzinteresse\nund somit die Beschwerdelegitimation. Die Mitteilung, wonach der\nfragliche Beitrag nur ausnahmsweise zugesichert werden kann, steht\nwohl im Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Sie hat jedoch keine\nunmittelbaren Auswirkungen auf die tatsächliche oder rechtliche Stellung\nder Beschwerdeführerin, begründet oder ändert unmittelbar keine Rechte\noder Pflichten und ist somit vom Inhalt her als Teil der Begründung der\nangefochtenen Verfügung zu betrachten. Damit steht fest, dass die Mitteilung,\nwonach ein Beitragsteil nur «ausnahmsweise» zugesichert werden kann,\nnicht einer Anfechtung zugänglich ist. Massgebend ist einzig, dass der\nBeschwerdeführerin dieser Teilbeitrag in casu zugesichert wurde. Somit\nfehlt der Beschwerdeführerin in diesem Punkt das Rechtsschutzinteresse,\nweshalb auf das zweite in der Beschwerdeschrift vom 15. Februar 1994\ngestellte Rechtsbegehren nicht eingetreten werden kann. Es bleibt der\nBeschwerdeführerin unbenommen, eine Beitragsverfügung, welche die\nAnrechnung von Besoldungs- und Organisationskosten tatsächlich verweigern\nwürde - so dass die Beschwerdeführerin effektiv davon berührt wäre - zu\ngegebenem Zeitpunkt anzufechten.\n\n"}