{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-09-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-81--_1994-09-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002789.pdf?ID=150002789", "Checksum": "9ccad6b5c259d5067a03de41f5181c65"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.09.1994 JAAC 59.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 07.09.1994 JAAC 59.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 07.09.1994 JAAC 59.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:54", "Checksum": "0353aae4118c7bf1a4563289bcd9fb75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.09.1994 JAAC 59.81 \r\n\n 4\nist. Der Zusicherungsentscheid enthält nach dem Gesagten, ähnlich\neinem Grundsatzentscheid, alle für einen Beitragsentscheid notwendigen\nBemessungsgrundlagen (vgl. dazu VPB 53.34). Die Vorinstanz hat somit über\ndie von ihr zu erwartenden Beiträge umfassend und detailliert verfügt.\nAus dem Gesagten erhellt, dass sich der Träger eines\nBeschäftigungsprogrammes auf den im Gesuchsentscheid zugesicherten\nBeitrag wird verlassen können, sofern sich die ihm zugrunde liegenden\nBemessungskriterien in der Zwischenzeit nicht erheblich geändert haben. Der\nGesuchsteller wird aufgrund eines Zusicherungsentscheides entsprechend\ndisponieren und Massnahmen zur Vorbereitung für die Durchführung des\nBeschäftigungsprogrammes treffen. Der Zusicherungsentscheid könnte\nallenfalls auch ausschlaggebend sein, ob sich der Träger eines Programmes\nfür die Durchführung eines solchen entschliesst oder nicht. Anderseits\nsetzt der Zusicherungsentscheid für den Gesuchsteller in verbindlicher\nWeise die Maximalhöhe des zu erwartenden Beitrags fest. Der vom\nBundesamt auf Gesuch hin auszuzahlende Beitrag nach Abschluss des\nBeschäftigungsprogramms wird folglich, gleichbleibende Verhältnisse\nvorausgesetzt, nicht vom heutigen Zusicherungsentscheid abweichen dürfen.\nEr wird sich insoweit nur noch auf eine blosse Vollzugsverfügung stützen\n(vgl. dazu VPB 53.34). Das Bundesamt wird nur dann auf die Höhe des\nzugesicherten Beitrages zurückkommen können, wenn die tatsächlichen\nBemessungsgrundlagen auf seiten der Gesuchstellerin in der Zwischenzeit\nentsprechend geändert haben.\nNach dem Gesagten steht fest, dass der angefochtene Zusicherungsentscheid\nnicht bloss ein unverbindlicher Vorentscheid, sondern eine Verfügung ist,\nwelche die Bemessungskriterien sowie die Höhe, gleichbleibende Verhältnisse\nbis zum Auszahlungsentscheid vorausgesetzt, in verbindlicher Weise\nfestsetzt. Der angefochtene Entscheid begründet somit zumindest einen\nentsprechenden Anspruch der Gesuchstellerin auf den zugesicherten Beitrag.\nIn Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung ist der angefochtene\nZusicherungsentscheid somit als anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5\nAbs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu betrachten (vgl. hierzu Imboden\nMax / Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl.,\nBasel 1986, Bd. I, Nr. 35 III a und Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege,\nBern 1983, S. 137).\n1.2. Die Rekurskommission EVD prüft ihre Zuständigkeit von Amtes\nwegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 75 Abs. 1 in Verbindung mit\nden Art. 64 Abs. 3 und 89 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes\nentscheidet die Ausgleichsstelle, durch das Bundesamt geführt (Art. 83 Abs. 3\nAVIG), über die Gewährung der Beiträge und richtet diese direkt aus. Die\nAufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung\nentscheidet über Beschäftigungsprogramme grösseren Umfanges. Art. 99\nAbs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung, in der geänderten Fassung\nvom 30. Juni 1993 (in Kraft seit 1. Juli 1993, AS 1993 2580), bestimmt, dass die\nAusgleichsstelle das Gesuch mit ihrem Antrag der Aufsichtskommission zum\nEntscheid vorzulegen hat, wenn der zu gewährende Beitrag bei erstmaligen\nGesuchen Fr. 600 000.-, und bei Wiederholungsgesuchen Fr. 1 500 000.-\nübersteigt. Aus den genannten Bestimmungen sowie aus dem zugesicherten\nBeitrag von Fr. ... geht hervor, dass die Ausgleichsstelle befugt war, in eigener\nKompetenz über den ersuchten Beitrag zu befinden.\n\n"}