{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-09-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-81--_1994-09-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002789.pdf?ID=150002789", "Checksum": "9ccad6b5c259d5067a03de41f5181c65"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.09.1994 JAAC 59.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 07.09.1994 JAAC 59.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 07.09.1994 JAAC 59.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:54", "Checksum": "0353aae4118c7bf1a4563289bcd9fb75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.09.1994 JAAC 59.81 \r\n\nIm Kreisschreiben vom 22. April 1993 erweiterte das Bundesamt für Industrie,\nGewerbe und Arbeit im Rahmen eines befristeten Pilotprojektes den\nAnwendungsbereich der Beschäftigungsprogramme auf privatwirtschaftliche\nPraktikumseinsätze für Lehrabgänger.\nIn diesem Zusammenhang reichte das Jugendamt der Stadt X am 4. Mai 1993\nbeim zuständigen kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ein\nBeitragsgesuch über Fr. ... für ein sechsmonatiges Beschäftigungsprogramm\nein. Dieses leitete das Gesuch mit Antrag auf Gutheissung an das Bundesamt\nweiter, das dem Gesuch mit Zusicherungsentscheid vom 26. Januar 1994\nteilweise entsprach und einen Beitrag von Fr. ... zusicherte. Unter Hinweis\nauf sein Kreisschreiben vom 1. Oktober 1993 bewilligte es die von der\nGesuchstellerin aufgeführten «Betreuungs- und Begleitungskosten» nur\n«ausnahmsweise» und kürzte das ersuchte Praktikumsentgelt pro Teilnehmer\nvon Fr. 3000.- auf Fr. 2756.- je Monat.\n\n3\nDagegen führt das Jugendamt am 15. Februar 1994 Beschwerde bei der\nRekurskommission EVD und beantragt, die Praktikumslöhne seien bei\nFr. 3000.- je Teilnehmer zu belassen und die Kosten für Betreuung und\nBegleitung nicht nur «ausnahmsweise», sondern «regulär» zu bewilligen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Es stellt sich vorab die Frage, ob der angefochtene Zusicherungsentscheid\ndes Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (hiernach: Bundesamt)\nvom 26. Januar 1994 eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n(Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], SR 172.021) ist. Insbesondere ist\nzu prüfen, ob der Zusicherungsentscheid unmittelbare Rechtswirkungen\nim Sinne der Bst. a und c der vorgenannten Bestimmung zum Gegenstand\nhat, oder ob über die ersuchten Beiträge in definitiver Weise erst nach\nAbschluss des Beschäftigungsprogramms entschieden wird. Letzteres\ndeshalb, weil die Gesuchstellerin gemäss Bemerkung am Schluss des\nZusicherungsentscheides vom 26. Januar 1994 spätestens drei Monate\nnach Abschluss des Beschäftigungsprogramms ein Auszahlungsgesuch\nmit detaillierter Abrechnung, Kostennachweis und den vollständigen,\nbuchhalterisch geprüften Unterlagen beim kantonalen Arbeitsamt - wohl\nzuhanden der Ausgleichsstelle - einzureichen hat. Im weiteren werden\nsodann die übrigen Prozessvoraussetzungen geprüft, bevor eine materielle\nBeurteilung erfolgen kann.\n1.1. Gemäss Art. 75 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und\ndie Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], SR\n837.0) und Art. 99 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung\n(Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV], SR 837.02) haben die\nBewerber ihr Gesuch um Beiträge an die Kosten von Beschäftigungs- oder\nWiedereingliederungsprogrammen in der Regel mindestens zwei Wochen vor\nBeginn des betreffenden Programms der kantonalen Amtsstelle zuhanden\nder Ausgleichsstelle einzureichen. Aus den genannten Bestimmungen,\ninsbesondere aus Art. 64 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,\nwonach die Beitragsgesuche begründet und rechtzeitig vor Beginn des Kurses\neinzureichen sind, ist zu schliessen, dass das Bundesamt grundsätzlich vor\nder Durchführung eines Arbeitsprogrammes über das entsprechende Gesuch\nbefindet.\nMit dem angefochtenen Entscheid sicherte die Vorinstanz der\nBeschwerdeführerin für die Durchführung eines sechsmonatigen\nBeschäftigungsprogramms für dreissig Berufspraktikanten einen\nvoraussichtlichen Beitrag von Fr. ... zu. Unter Mitteilung der vom\nBundesamt anerkannten Bruttokosten, des von den Unternehmern\nzu übernehmenden Anteils sowie der nach Art. 97 Abs. 1 und 2 der\nArbeitslosenversicherungsverordnung anrechenbaren Kosten begründete\ndie Vorinstanz sodann gleichzeitig, weshalb und wie weit sie in bezug auf\ndie anrechenbaren Praktikumsentgelte und die ersuchten Betreuungs- und\nBegleitungskosten von den im Gesuch angegebenen Beträgen abgewichen\n\n"}