andere Weise aus den Akten ergeben. Ersteres trifft im vorliegenden Fall wie erwähnt nicht zu. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich ein leichtsinniges Verhalten im oben dargelegten Sinn vorgeworfen werden kann. Dabei hat die angerufene Instanz nicht in extenso zu untersuchen, ob der materiellrechtliche Versicherungsanspruch gegeben wäre oder nicht. Dafür sind die Versicherungsgerichte zuständig. Ob eine Parteientschädigung als «leichtsinnig oder mutwillig verursacht» zu gelten hat, ergibt sich in aller Regel bereits aus einer groben Analyse der vertretenen Rechtsstandpunkte oder des verfolgten Prozesszweckes.