93 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu korrigieren (vgl. Gerhards, a. a. O., N. 28 zu Art. 102, S. 832 mit Hinweis auf BBl 1980 III 635). Die Ausgleichsstelle ist wohl für die Erreichung einer einheitlichen Rechtsanwendung verantwortlich. Nebst dem Weisungsrecht (Art. 110 Abs. 3 AVIG) dienen ihr hierzu besonders