Es kann verbindliche Anordnungen erlassen (BGE 114 V 358) und die Kassen beispielsweise anweisen, eine Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, sofern diese bisher nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung war und zweifellos unrichtig ist (BGE 110 V 30, E. 3). Das ändert jedoch nichts am Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Einschränkung in Art. 93 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor allem den Ersatz von Gerichts- und Parteikosten ausschliessen wollte, die im Zusammenhang mit den verfolgten prozessualen Interessen der Kassen als «leichtsinnig oder mutwillig verursacht» zu betrachten sind.