6. Zwar übt das Bundesamt die Aufsicht über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung aus und ist gegenüber den Kassen weisungsbefugt (Art. 76, 110 und 111 AVIG). Es kann verbindliche Anordnungen erlassen (BGE 114 V 358) und die Kassen beispielsweise anweisen, eine Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, sofern diese bisher nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung war und zweifellos unrichtig ist (BGE 110 V 30, E. 3).