Mit der gewählten Formulierung wollte der Gesetzgeber nicht die abstrakte Missachtung des dem Bundesamt beziehungsweise der Ausgleichsstelle nach Art. 76 Abs. 2, Art. 110 Abs. 3, und Art. 111 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als Aufsichtsstelle unbestrittenermassen zustehenden Weisungsrechts sanktionieren. Vielmehr wollte der Gesetzgeber in gewissen konkreten Einzelfällen die Übernahme von Gerichts- und Parteikosten durch den Ausgleichsfonds verhindern. 6. Zwar übt das Bundesamt die Aufsicht über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung aus und ist gegenüber den Kassen weisungsbefugt (Art. 76, 110 und 111 AVIG).