Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen; dies gilt auch dann, wenn der Richter die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerderückzug) veranlassen will» (BGE 112 V 333, E. 5a). 5.5. Für das vorliegende Verfahren ist kein Grund ersichtlich, von der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Begriffsumschreibung abzuweichen.