85 Abs. 2 Bst. a AHVG geändert und erkannt, dass bei leichtsinnigem oder mutwilligem Verhalten die Kosten nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern auch dem Beschwerdegegner beziehungsweise in diesem Fall der Krankenkasse auferlegt werden können. Im selben Entscheid hat sich das BGer zum Begriff der leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessführung geäussert: «Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist.