Im Entscheid 118 V 316 erklärte das EVG sodann mit Bezug auf den hier nicht weiter interessierenden Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) die Einschränkung der Kostenfreiheit in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung als allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts. Im Entscheid 112 V 333 hat das BGer seine Rechtsprechungspraxis zu Art. 30bis Abs. 3 Bst. a KUVG beziehungsweise zur identischen Regelung von Art. 85 Abs. 2 Bst.