30bis Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG, SR 832.10) verwendeten Formulierungen, die für die kantonalen Verfahren ebenfalls eine Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung vorsehen. Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber in diesem Punkt eine gewisse Vereinheitlichung in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen erreichen wollte. Im Entscheid 118 V 316 erklärte das EVG sodann mit Bezug auf den hier nicht weiter interessierenden Art.