5 5.4. Mit den in Art. 93 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verwendeten Begriffen der «leichtsinnigen oder mutwilligen Verursachung von Gerichts- und Parteikosten» wollte der Gesetzgeber eine Ausnahme von der Kostenfreiheit zugunsten der an Gerichtsverfahren beteiligten Arbeitslosenkassen schaffen. In bezug auf den Wortlaut übernahm er offensichtlich die in Art. 103 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Art. 85 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und in Art. 30bis Abs. 3 Bst.