Abs. 2 OG) prozessualen Vorschriften, welche als Ausfluss des in der gesamten Rechtsordnung geltenden Verbots missbräuchlicher Rechtsausübung (Art. 2 ZGB) zu betrachten sind, mit Verfahrenskosten oder einer Disziplinarbusse belegt werden. Aus dem Abschreibungsbeschluss des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 25. März 1993 ist jedoch keine derartig begründete Kostenauflage ersichtlich.