Einer Arbeitslosenkasse, welche beschwerdebeklagte Partei ist und selbständig Rechtsmittel einlegen kann, muss folglich grundsätzlich auch das Recht zugestanden werden, ein Verfahren mittels Abstandserklärung zur Erledigung beziehungsweise zur Abschreibung zu bringen. Benutzt die Kasse diese Befugnisse in leichtsinniger oder mutwilliger Weise, so würde sie in aller Regel aufgrund von kantonalen oder bundesrechtlichen (Art. 60 VwVG; Art. 31 Abs. 2 und Art. 36a Abs. 2 OG)