5.3. Als partei- und beschwerdeberechtigte Behörden geniessen die Arbeitslosenkassen in bezug auf verfahrensrechtliche Fragen erhebliche Entscheidungsmacht. Sie können, wie bereits erwähnt, nach aussen in eigenem Namen und vor den Organen der Rechtspflege als Partei auftreten (vgl. dazu Gerhards, a. a. O., N. 16 ff. zu Art. 79 bis 80, S. 700). Einer Arbeitslosenkasse, welche beschwerdebeklagte Partei ist und selbständig Rechtsmittel einlegen kann, muss folglich grundsätzlich auch das Recht zugestanden werden, ein Verfahren mittels Abstandserklärung zur Erledigung beziehungsweise zur Abschreibung zu bringen.