Nach dem damals geltenden Recht waren daher vor allem zwei Verfahrensarten denkbar, in denen den Arbeitslosenkassen Verfahrens- oder Parteikosten im Sinne von Art. 93 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes auferlegt werden konnten. In Frage kamen wie heute vorab das versicherungsrechtliche Verfahren vor den kantonalen Rekursinstanzen und vor dem EVG, sodann vor allem die zivilrechtlichen Verfahren, in denen die Arbeitslosenkassen die Lohnansprüche gegenüber Arbeitgebern oder einer Konkursmasse, in die sie nach Auszahlung von Arbeitslosenoder Insolvenzentschädigungen gemäss Art. 29 beziehungsweise 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes subrogiert sind, geltend zu machen haben.