b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 25. Juni 1982 (AS 1982 2184) waren die Arbeitslosenkassen als verfügende Instanzen, wie üblicherweise im Verwaltungsprozessrecht, nicht befugt, kantonale Rekursentscheide anzufechten. Diese Beschwerdebefugnis war ausschliesslich den kantonalen Amtsstellen und dem Bundesamt vorbehalten. Nach dem damals geltenden Recht waren daher vor allem zwei Verfahrensarten denkbar, in denen den Arbeitslosenkassen Verfahrens- oder Parteikosten im Sinne von Art. 93 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes auferlegt werden konnten.