4 Der Gesetzgeber wollte damit offensichtlich verhindern, dass die Arbeitslosenkassen ungleiches Recht schaffen und Missbräuchen Vorschub leisten, indem sie in Einzelfällen auf die Durchsetzung des zwingenden Arbeitslosenversicherungsrechts verzichten, wenn beispielsweise im Verhältnis zum Streitwert finanziell aufwendige Prozesse drohen. 5.2. Gemäss Art. 102 Abs. 2 Bst. b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 25. Juni 1982 (AS 1982 2184) waren die Arbeitslosenkassen als verfügende Instanzen, wie üblicherweise im Verwaltungsprozessrecht, nicht befugt, kantonale Rekursentscheide anzufechten.