Das könnte zur Folge haben, dass Arbeitslosenkassen und vor allem kantonale Amtsstellen sich beim Erlass von Verfügungen und beim Einlegen von Rechtsmitteln unter Umständen von finanziellen Überlegungen im Hinblick auf diese Kosten leiten lassen. Aus der Sicht der Missbrauchsbekämpfung wie auch der Rechtsgleichheit kommt aber einer ordnungsgemässen Durchführung dieser Aufgaben durch die Kassen und Arbeitsämter grösste Bedeutung zu. Im vorliegenden Artikel ist deshalb vorgesehen worden, dass solche Kosten - mit den angemessenen Vorbehalten - aus dem Ausgleichsfonds vergütet werden» (BBl 1980 III 630 ff.).