92, BBl 1980 III 679) übernommen. Die bundesrätlichen Erläuterungen zu dieser Bestimmung halten folgendes fest: «Bei der Durchführung des neuen Gesetzes werden noch vermehrt als bisher Gerichts- und Parteikosten zu Lasten der Arbeitslosenkassen oder der zuständigen Amtsstellen zu erwarten sein. Das könnte zur Folge haben, dass Arbeitslosenkassen und vor allem kantonale Amtsstellen sich beim Erlass von Verfügungen und beim Einlegen von Rechtsmitteln unter Umständen von finanziellen Überlegungen im Hinblick auf diese Kosten leiten lassen.