Im Visier stehen vorab übersetzte Anwaltshonorare. In bezug auf die durch eine Behörde auferlegten Kosten ist die genannte Verordnungsbestimmung nicht von Bedeutung (vgl. Gerhards Gerhard, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, N. 4 ff. zu Art. 93, S. 761). 5.1. Der Text von Art. 93 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wurde unverändert aus der bundesrätlichen Botschaft vom 2. Juli 1980 (dort noch Art. 92, BBl 1980 III 679) übernommen.