diese Fragestellung bisher noch nicht Gegenstand einer rechtsmittelmässigen Überprüfung gewesen. 5. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Anwendung von Art. 123 Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung im von Art. 93 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorgegebenen Rahmen zu halten hat. Die Zustimmung für den Ersatz von Gerichts- und Parteikosten kann demnach nur verweigert werden, wenn diese leichtsinnig oder mutwillig verursacht worden sind. Art. 123 der Arbeitslosenversicherungsverordnung will erreichen, dass nur Kosten ersetzt werden, deren Höhe als «angemessen» zu betrachten sind. Im Visier stehen vorab übersetzte Anwaltshonorare.