Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist nach dem bisher Gesagten zu prüfen, ob sich die Verweigerung des Parteikostenersatzes zu Recht auf die im Gesetz verwendeten Begriffe des Leichtsinns und/oder der Mutwilligkeit stützen lassen, beziehungsweise, ob die im kantonalen Rekursverfahren erfolgte und als Abstandserklärung mit Kostenfolge behandelte wiedererwägungsweise Aufhebung der angefochtenen, den Insolvenzentschädigungsanspruch ablehnende Verfügung einer leichtsinnigen oder mutwilligen Verursachung von Parteikosten im Sinne von Art. 93 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gleichzusetzen ist. Soweit ersichtlich, ist