3 Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und der Arbeitslosenversicherungsverordnung die nötigen Mittel aus dem Ausgleichsfonds zu (Art. 83 Abs. 1 Bst. g AVIG). 4. Laut unbestritten gebliebenem Sachverhalt wurde die Arbeitslosenkasse in einem kantonalen Rekursverfahren betreffend die Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 700.- verpflichtet. Diese Kosten sind der Beschwerdeführerin somit im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes auferlegt worden.