Der Ersatz von Gerichts- und Parteikosten bedarf der Zustimmung der Ausgleichsstelle (Art. 123 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV], SR 837.02). Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (hiernach: Bundesamt) führt die Ausgleichsstelle (Art. 83 Abs. 3 AVIG). Diese weist den Arbeitslosenkassen nach den