1. (Zuständigkeit) 2. (Beschwerdelegitimation) 3. Gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], SR 837.0) ersetzt der Ausgleichsfonds einer Arbeitslosenkasse oder einer kantonalen Amtsstelle die Gerichts- und Parteikosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes auferlegt werden, wenn sie nicht leichtsinnig oder mutwillig verursacht wurden. Der Ersatz von Gerichts- und Parteikosten bedarf der Zustimmung der Ausgleichsstelle (Art.