Im Rahmen der Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Verfahrens verpflichtete das kantonale Verwaltungsgericht die Arbeitslosenkasse zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 700.-. Das Gesuch der Arbeitslosenkasse vom 1. April 1993 um Übernahme der auferlegten Parteientschädigung wies das Bundesamt am 9. Juli 1993 ab und verwies zur Begründung auf die verbindliche Empfehlung in den Stellungnahmen, die Ausrichtung der Insolvenzentschädigung zu verweigern. Gegen diesen Entscheid erhob die Arbeitslosenkasse am 5. August 1993 Verwaltungsbeschwerde beim EVD. Die Rekurskommission EVD übernahm das Verfahren am 2. Februar 1994 als zuständige Behörde. Aus den Erwägungen: