Dagegen erhob F. am 15. Februar 1993 Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht. Obschon das Bundesamt eine weitere Anfrage betreffend Anspruchsberechtigung wiederum abschlägig beantwortet hatte, hob die Arbeitslosenkasse am 22. März 1993 die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise auf und verfügte die Ausrichtung der Insolvenzentschädigung. Im Rahmen der Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Verfahrens verpflichtete das kantonale Verwaltungsgericht die Arbeitslosenkasse zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 700.-.