Am 10. Dezember 1992 unterbreitete die Kantonale Arbeitslosenkasse X dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit das Dossier des Versicherten F. zur Stellungnahme mit der Frage, ob dieser einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe. Im Anschluss an die negative Antwort des Bundesamtes lehnte die Arbeitslosenkasse das Gesuch des F. am 13. Januar 1993 ab. Dagegen erhob F. am 15. Februar 1993 Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht.