1 Ersatz der einer Arbeitslosenkasse erwachsenen Gerichts- und Parteikosten im Zusammenhang mit der Durchführung des AVIG; Verweigerung des Parteikostenersatzes bei leichtsinniger oder mutwilliger Verursachung. 1. Art. 93 AVIG: Leichtsinnige oder mutwillige Verursachung von Gerichts- und Parteikosten. Die Kostenauferlegung bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung zu Lasten der Arbeitslosenkasse als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts; Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 5.4). 2. Art. 93 AVIG: Verweigerung des Parteikostenersatzes.