{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-08-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-80--_1994-08-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002786.pdf?ID=150002786", "Checksum": "6a050a78318d2a320df989b89b0bb376"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 11.08.1994 JAAC 59.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 11.08.1994 JAAC 59.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 11.08.1994 JAAC 59.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:55", "Checksum": "3cece5448eb2c4d8c690b88feaa9e23b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 11.08.1994 JAAC 59.80 \r\n\n 6\ndie Leistungen unnötigerweise mittels eines gerichtlichen Verfahrens\ngeltend machen muss. Im Rahmen der angesprochenen zivilrechtlichen\nVerfahren gemäss Art. 29 und 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist\nmit derartigen Kostenauflagen zu rechnen, wenn die Kasse offensichtlich\naussichtslose Prozesse führen würde oder Lohnansprüche des Versicherten\ngegenüber dem Arbeitgeber behaupten würde, wo offensichtlich keine\nsolchen bestehen. Damit ist aber zugleich gesagt, dass die Auslegung der in\nArt. 93 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes enthaltenen unbestimmten\nGesetzesbegriffe «leichtsinnig oder mutwillig» wie diejenigen in den\nanderen bereits angesprochenen Sozialversicherungszweigen (Art. 103\nAVIG, Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG und Art. 30bis Abs. 3 Bst. a KUVG) im\nkonkreten Zusammenhang mit den jeweiligen Verfahren, in denen die\nArbeitslosenkassen involviert sein können, zu erfolgen hat. Die verwendeten\nunbestimmten Gesetzesbegriffe, welche als angemessene Korrektur zur\nErsatzregelung von Art. 93 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu\nbetrachten sind (BBl 1980 III 630), müssen im Umfeld der naheliegendsten\nMissbrauchstatbestände, beziehungsweise im Zusammenhang mit den\nallenfalls leichtsinnig oder mutwillig, mithin rechtsmissbräuchlich\nvorgenommenen Prozesshandlungen ausgelegt werden. Mit der gewählten\nFormulierung wollte der Gesetzgeber nicht die abstrakte Missachtung des dem\nBundesamt beziehungsweise der Ausgleichsstelle nach Art. 76 Abs. 2, Art. 110\nAbs. 3, und Art. 111 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als Aufsichtsstelle\nunbestrittenermassen zustehenden Weisungsrechts sanktionieren. Vielmehr\nwollte der Gesetzgeber in gewissen konkreten Einzelfällen die Übernahme von\nGerichts- und Parteikosten durch den Ausgleichsfonds verhindern.\n6. Zwar übt das Bundesamt die Aufsicht über die Durchführung der\nArbeitslosenversicherung aus und ist gegenüber den Kassen weisungsbefugt\n(Art. 76, 110 und 111 AVIG). Es kann verbindliche Anordnungen erlassen\n(BGE 114 V 358) und die Kassen beispielsweise anweisen, eine Verfügung\nin Wiedererwägung zu ziehen, sofern diese bisher nicht Gegenstand einer\nmateriellen richterlichen Beurteilung war und zweifellos unrichtig ist (BGE\n110 V 30, E. 3). Das ändert jedoch nichts am Umstand, dass der Gesetzgeber\nmit der Einschränkung in Art. 93 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor\nallem den Ersatz von Gerichts- und Parteikosten ausschliessen wollte, die im\nZusammenhang mit den verfolgten prozessualen Interessen der Kassen als\n«leichtsinnig oder mutwillig verursacht» zu betrachten sind. Die Verweigerung\ndes Ersatzes dieser Kosten kann dabei durchaus im Zusammenhang mit einer\nNichtbeachtung einer entsprechenden Weisung stehen. Die Nichtbeachtung\nallein vermag die Qualifikation der Kosten als «leichtsinnig oder mutwillig\nverursacht» jedoch noch nicht zu rechtfertigen.\n6.1. Zur Durchsetzung missachteter Weisungen stehen dem Bundesamt\nandere Mittel und Wege zur Verfügung. Es könnte sich beispielsweise an\ndie kantonale Aufsichtsbehörde wenden (vgl. Gerhards, a. a. O., N. 26 zu\nArt. 110, S. 872). Klar zu Unrecht erbrachte Versicherungsleistungen sind\nim Revisionsverfahren nach Art. 111 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,\neventuell über die Trägerhaftung (Art. 82 AVIG), nicht aber über Art. 93 des\nArbeitslosenversicherungsgesetzes zu korrigieren (vgl. Gerhards, a. a. O., N.\n28 zu Art. 102, S. 832 mit Hinweis auf BBl 1980 III 635). Die Ausgleichsstelle ist\nwohl für die Erreichung einer einheitlichen Rechtsanwendung verantwortlich.\nNebst dem Weisungsrecht (Art. 110 Abs. 3 AVIG) dienen ihr hierzu besonders\n\n"}