{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-08-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-80--_1994-08-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002786.pdf?ID=150002786", "Checksum": "6a050a78318d2a320df989b89b0bb376"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 11.08.1994 JAAC 59.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 11.08.1994 JAAC 59.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 11.08.1994 JAAC 59.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:55", "Checksum": "3cece5448eb2c4d8c690b88feaa9e23b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 11.08.1994 JAAC 59.80 \r\n\n 5\n5.4. Mit den in Art. 93 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verwendeten\nBegriffen der «leichtsinnigen oder mutwilligen Verursachung von\nGerichts- und Parteikosten» wollte der Gesetzgeber eine Ausnahme\nvon der Kostenfreiheit zugunsten der an Gerichtsverfahren beteiligten\nArbeitslosenkassen schaffen. In bezug auf den Wortlaut übernahm er\noffensichtlich die in Art. 103 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,\nArt. 85 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und in Art. 30bis Abs. 3 Bst. a\ndes Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG, SR\n832.10) verwendeten Formulierungen, die für die kantonalen Verfahren\nebenfalls eine Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle leichtsinniger\noder mutwilliger Beschwerdeführung vorsehen. Es liegt auf der Hand, dass\nder Gesetzgeber in diesem Punkt eine gewisse Vereinheitlichung in den\nverschiedenen Sozialversicherungszweigen erreichen wollte. Im Entscheid\n118 V 316 erklärte das EVG sodann mit Bezug auf den hier nicht weiter\ninteressierenden Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) die Einschränkung\nder Kostenfreiheit in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren im Falle\nmutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung als allgemeinen prozessualen\nGrundsatz des Bundessozialversicherungsrechts. Im Entscheid 112 V\n333 hat das BGer seine Rechtsprechungspraxis zu Art. 30bis Abs. 3 Bst. a\nKUVG beziehungsweise zur identischen Regelung von Art. 85 Abs. 2 Bst. a\nAHVG geändert und erkannt, dass bei leichtsinnigem oder mutwilligem\nVerhalten die Kosten nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern auch dem\nBeschwerdegegner beziehungsweise in diesem Fall der Krankenkasse auferlegt\nwerden können. Im selben Entscheid hat sich das BGer zum Begriff der\nleichtsinnigen oder mutwilligen Prozessführung geäussert:\n«Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei\nihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei\nder ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige\nProzessführung kann etwa auch angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr\nin dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z. B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht)\nverletzt, oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich\ngesetzwidrigen Auffassung festhält.\nLeichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als\nes der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden\nStandpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen; dies gilt auch dann,\nwenn der Richter die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit\nihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten\n(Beschwerderückzug) veranlassen will» (BGE 112 V 333, E. 5a).\n5.5. Für das vorliegende Verfahren ist kein Grund ersichtlich, von der soeben\ndargelegten bundesgerichtlichen Begriffsumschreibung abzuweichen.\nIm Rahmen von Art. 93 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes geht es\nzwar nicht nur um eine leichtsinnige oder mutwillige Beschwerdeführung\n(vgl. Gerhards, a. a. O., N. 9 zu Art. 93, S. 762). Dies ist nur eine mögliche\nVariante der «Verursachung von Gerichts- oder Parteikosten». Eine\nKostenauflage wegen leichtsinnigen oder mutwilligen prozessualen Verhaltens\nist unter anderem denkbar, wenn die Arbeitslosenkasse beispielsweise\nEntschädigungen verweigert, obwohl der Versicherte auf diese nach geltender\nRechtsordnung offensichtlich Anspruch hätte, so dass der Versicherte\n\n"}