{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-08-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-80--_1994-08-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002786.pdf?ID=150002786", "Checksum": "6a050a78318d2a320df989b89b0bb376"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 11.08.1994 JAAC 59.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 11.08.1994 JAAC 59.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 11.08.1994 JAAC 59.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:55", "Checksum": "3cece5448eb2c4d8c690b88feaa9e23b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 11.08.1994 JAAC 59.80 \r\n\n1. (Zuständigkeit)\n2. (Beschwerdelegitimation)\n3. Gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung\n(Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], SR 837.0) ersetzt der Ausgleichsfonds\neiner Arbeitslosenkasse oder einer kantonalen Amtsstelle die Gerichts- und\nParteikosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes\nauferlegt werden, wenn sie nicht leichtsinnig oder mutwillig verursacht\nwurden. Der Ersatz von Gerichts- und Parteikosten bedarf der Zustimmung\nder Ausgleichsstelle (Art. 123 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über\ndie obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung;\nArbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV], SR 837.02).\nDas Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit\n(hiernach: Bundesamt) führt die Ausgleichsstelle (Art. 83\nAbs. 3 AVIG). Diese weist den Arbeitslosenkassen nach den\n\n3\nVorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und der\nArbeitslosenversicherungsverordnung die nötigen Mittel aus dem\nAusgleichsfonds zu (Art. 83 Abs. 1 Bst. g AVIG).\n4. Laut unbestritten gebliebenem Sachverhalt wurde die Arbeitslosenkasse in\neinem kantonalen Rekursverfahren betreffend die Anspruchsberechtigung\nauf Insolvenzentschädigung zur Bezahlung einer Parteientschädigung von\nFr. 700.- verpflichtet. Diese Kosten sind der Beschwerdeführerin somit im\nZusammenhang mit der Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes\nauferlegt worden. Soweit nicht leichtsinnig oder mutwillig verursacht, sind\ndiese Kosten durch den Ausgleichsfonds zu ersetzen (Art. 93 AVIG).\n4.1./4.2. (...)\n4.3. Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist nach dem bisher\nGesagten zu prüfen, ob sich die Verweigerung des Parteikostenersatzes zu\nRecht auf die im Gesetz verwendeten Begriffe des Leichtsinns und/oder\nder Mutwilligkeit stützen lassen, beziehungsweise, ob die im kantonalen\nRekursverfahren erfolgte und als Abstandserklärung mit Kostenfolge\nbehandelte wiedererwägungsweise Aufhebung der angefochtenen, den\nInsolvenzentschädigungsanspruch ablehnende Verfügung einer leichtsinnigen\noder mutwilligen Verursachung von Parteikosten im Sinne von Art. 93 des\nArbeitslosenversicherungsgesetzes gleichzusetzen ist. Soweit ersichtlich, ist\ndiese Fragestellung bisher noch nicht Gegenstand einer rechtsmittelmässigen\nÜberprüfung gewesen.\n5. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Anwendung von Art. 123\nAbs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung im von Art. 93 des\nArbeitslosenversicherungsgesetzes vorgegebenen Rahmen zu halten hat.\nDie Zustimmung für den Ersatz von Gerichts- und Parteikosten kann demnach\nnur verweigert werden, wenn diese leichtsinnig oder mutwillig verursacht\nworden sind. Art. 123 der Arbeitslosenversicherungsverordnung will\nerreichen, dass nur Kosten ersetzt werden, deren Höhe als «angemessen»\nzu betrachten sind. Im Visier stehen vorab übersetzte Anwaltshonorare.\nIn bezug auf die durch eine Behörde auferlegten Kosten ist die genannte\nVerordnungsbestimmung nicht von Bedeutung (vgl. Gerhards Gerhard,\nKommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, N. 4 ff.\nzu Art. 93, S. 761).\n5.1. Der Text von Art. 93 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wurde\nunverändert aus der bundesrätlichen Botschaft vom 2. Juli 1980 (dort noch\nArt. 92, BBl 1980 III 679) übernommen. Die bundesrätlichen Erläuterungen zu\ndieser Bestimmung halten folgendes fest:\n«Bei der Durchführung des neuen Gesetzes werden noch vermehrt als bisher\nGerichts- und Parteikosten zu Lasten der Arbeitslosenkassen oder der\nzuständigen Amtsstellen zu erwarten sein. Das könnte zur Folge haben, dass\nArbeitslosenkassen und vor allem kantonale Amtsstellen sich beim Erlass\nvon Verfügungen und beim Einlegen von Rechtsmitteln unter Umständen von\nfinanziellen Überlegungen im Hinblick auf diese Kosten leiten lassen. Aus der\nSicht der Missbrauchsbekämpfung wie auch der Rechtsgleichheit kommt aber\neiner ordnungsgemässen Durchführung dieser Aufgaben durch die Kassen\nund Arbeitsämter grösste Bedeutung zu. Im vorliegenden Artikel ist deshalb\nvorgesehen worden, dass solche Kosten - mit den angemessenen Vorbehalten -\naus dem Ausgleichsfonds vergütet werden» (BBl 1980 III 630 ff.).\n\n"}