1 Eine Arbeitsbeschaffungsreserve ist nur dann rechtmässig gebildet, wenn die Einlage beim Bund oder auf einem Sperrkonto einer Bank getätigt wurde. Die blosse Aufführung der Arbeitsbeschaffungsreserve in der Buchhaltung der Unternehmung garantiert nicht, dass die Einlage tatsächlich blockiert ist, und erlaubt dem Bundesamt für Konjunkturfragen keine Kontrolle (E. 4.1). 2. Art. 9 ABRG: Freigabe für einzelne Unternehmen. Der Gesetzgeber hat nicht vorgesehen, dass Arbeitsbeschaffungsreserven in konjunkturell ungünstigen Zeiten gebildet werden, etwa dann, wenn ein Unternehmen, welches eine Reserve gebildet hat, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt.