Würde in einem solchen Fall die Anwendung des neuen Rechts zu einer Benachteiligung des Privaten und zu einem Vorteil des Bundes führen, muss dies zur Folge haben, dass das alte Recht anzuwenden ist (BGE 99 Ia 122, 107 Ib 138, 110 Ib 337). 5.5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Bundesamt zu Unrecht den Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1992 über die lineare Beitragskürzung in den Jahren 1993 bis 1995 angewendet und den Bundesbeitrag an den Neu- beziehungsweise Umbau der Berufsschule um 5% gekürzt hat. (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut)