4 der Bundesverfassung (SR 101). Behördliches Verhalten, das berechtigtes Vertrauen des Bürgers verletzt, etwa bei unrichtigen Auskünften, widersprüchlichem Verhalten oder ungebührlich langer Verfahrensdauer, verstösst deshalb unmittelbar gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. dazu BGE 103 Ia 508, 110 Ib 337).