5.3. Eines der elementaren Prinzipien der gesamten Rechtsordnung ist der Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 110 Ib 336, 107 Ia 211, 102 Ib 67), welcher auch im öffentlichen Recht massgebend ist. Er bedeutet, dass der Rechtsverkehr zwischen Bürger und Verwaltung von gegenseitigem Vertrauen getragen sein muss und berechtigtes Vertrauen Schutz verdient. Soweit der Grundsatz treuwidriges Verhalten der Behörden verbietet und den Schutz berechtigten Vertrauens des Bürgers gewährleistet, folgt er unmittelbar aus Art. 4 der Bundesverfassung (SR 101).