Zudem spricht die Tatsache, dass im März 1992 eine Besprechung unter anderem in Anwesenheit eines Vertreters des Bundesamtes, eines Vertreters des Amtes für Bundesbauten und der Projektverfasser über die betreffende Subvention durchgeführt wurde, dafür, dass bereits durch das, wenn auch unvollständige, Gesuch vom 24. Oktober 1991 und nicht erst durch das Nachreichen weiterer Unterlagen vom 27. Mai 1992 das Verfahren in Gang gesetzt wurde. Ein weiteres Argument gegen die Meinung des Bundesamtes liefert letzteres durch die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 1993 selbst. Darin hält das Bundesamt fest: «Am