Folglich hätte das Bundesamt nach Gesuchseingang unverzüglich die zusätzlichen Unterlagen bei der Beschwerdeführerin einverlangen müssen und nicht wie im vorliegenden Fall erst anlässlich der Besprechung vom 6. März 1992 rund vier Monate später. Zudem spricht die Tatsache, dass im März 1992 eine Besprechung unter anderem in Anwesenheit eines Vertreters des Bundesamtes, eines Vertreters des Amtes für Bundesbauten und der Projektverfasser über die betreffende Subvention durchgeführt wurde, dafür, dass bereits durch das, wenn auch unvollständige, Gesuch vom 24. Oktober 1991 und nicht erst durch das Nachreichen weiterer Unterlagen vom 27. Mai 1992 das Verfahren in Gang gesetzt wurde.