Grundsätzlich hat die Behörde, die bei einer Eingabe einen sofort erkennbaren Formfehler - wie das Fehlen von notwendigen Beilagen - feststellt, die betreffende Partei zur Verbesserung aufzufordern. Tut sie das innerhalb einer angemessenen Frist nicht und lässt die Partei anschliessend die Folgen tragen, kommt dies einem überspitzten Formalismus gleich (BGE 114 Ia 20, 113 Ia 92, 111 Ia 169; VPB 51.23). Folglich hätte das Bundesamt nach Gesuchseingang unverzüglich die zusätzlichen Unterlagen bei der Beschwerdeführerin einverlangen müssen und nicht wie im vorliegenden Fall erst anlässlich der Besprechung vom 6. März 1992 rund vier Monate später.