Mit der Eingabe vom 27. Mai 1992 wurden nämlich die vom Bundesamt angeforderten, zur Beurteilung des Gesuches notwendigen Unterlagen eingereicht. Das Bundesamt ist folglich der Ansicht, dass ein Gesuch vollständig sein muss, damit ein Verfahren zu laufen beginnt. Diese Meinung kann jedoch aus den folgenden Gründen nicht geteilt werden. Grundsätzlich hat die Behörde, die bei einer Eingabe einen sofort erkennbaren Formfehler - wie das Fehlen von notwendigen Beilagen - feststellt, die betreffende Partei zur Verbesserung aufzufordern.