Im weiteren gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, die aussergewöhnlich lange Verfahrensdauer rechtfertige eine Anwendung des Bundesbeschlusses nicht und stelle vielmehr eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar, durchdringt. 5.1. Bei der Beurteilung, welches Recht bei einer Rechtsänderung Anwendung findet, gilt der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerisches Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Nr. 15 B I).