4 lineare Kürzung in den Jahren 1993 bis 1995 datiert aber vom 9. Oktober 1992 und geht daher als jüngere Norm dem Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen vor. Folglich derogiert der Bundesbeschluss Art. 36 Subventionsgesetz und kommt grundsätzlich zur Anwendung. 5. Im weiteren gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, die aussergewöhnlich lange Verfahrensdauer rechtfertige eine Anwendung des Bundesbeschlusses nicht und stelle vielmehr eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar, durchdringt.