Danach unterliegen ihr alle in den Jahren 1993 bis 1995 zu leistenden Zahlungen und die in diesen Jahren einzugehenden Verpflichtungen. Zudem geht aus Art. 1 Abs. 3 klar hervor, dass nur vor dem 1. Januar 1993 eingegangene Verpflichtungen von der Kürzung ausgenommen sind. Im vorliegenden Fall liegt somit eine Normenkollision vor. Die Normen einer Rechtsordnung dürfen sich aber nicht widersprechen. Rechtstheorie und Staatsrechtslehre haben daher Kollisionsregeln entwickelt, die dafür sorgen, dass entstandene Widersprüche gelöst werden.